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Autoverwertung Becker in Wittlich

Unsere Firma wurde 1972 von Rudolf Becker als Schrotthandel gegründet.

Aus dem ursprünglichen Schrottplatz wurde durch ständige Erweiterungen und Modernisierungen ein moderner Fachbetrieb, der sich auf die ökologische und fachmännische Entsorgung von Altfahrzeugen mit Verwertungsnachweis und Unfallwagen, den An- und Verkauf von neuwertigen Unfallfahrzeugen, sowie den Handel mit gebrauchten Ersatzteilen spezialisiert hat.

Neben dem Schrotthandel, der auch weiterhin einen Teil unserer Tätigkeit umfasst, wurden ein Abschleppdienst, ein Containerdienst für die Entsorgung aller Arten von Abfall, sowie ein Reifenhandel in die Firma integriert.

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Unser Unternehmen

Wir sind ein zertifizierter Fachbetrieb gemäß der Altautoverordnung vom 01.04.1998. Altautos werden von uns fach- und umweltgerecht entsorgt.

Die zur Stilllegung vorgesehenen Fahrzeuge werden zuerst trockengelegt. Alle Betriebsflüssigkeiten werden abgelassen. Diese Flüssigkeiten werden nach Sorten aufgefangen und regelmäßig recycelt. Fachgerechter und umweltverträglicher Ausbau von Komponenten wie (z. B. Airbags, Batterien, etc.), sowie dessen ordnungsgemäße Entsorgung.

Durch die fachgerechte, manuelle Demontage durch unser qualifiziertes Personal, werden wiederverwendbare Ersatzteile gewonnen. Dadurch werden Ressourcen geschont und der Anteil der zu verschrottenden Teile wird drastisch verringert. Der Rest des zu entsorgenden Altfahrzeuges wird an einen nach ISO zertifizierten Schredderbetrieb abgegeben.

 

Verwertungsnachweise gemäß §3 Abs.2

Altautoverordnung: Gemäß der Verordnung über die Entsorgung von Altautos und die Anpassung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (AltautoV) vom 4. Juli 1997 sind Betreiber von Verwertungsbetrieben verpflichtet, die Überlassung eines Altautos unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bestätigen.

Der Verwertungsnachweis ist zum Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug endgültig aus dem Verkehr gezogen wird oder als aus dem Verkehr gezogen gilt, der Zulassungsstelle vorzulegen. Zur Vorlage verpflichtet ist der Fahrzeughalter /-eigentümer oder die Annahmestelle bzw. der Verwertungsbetrieb, wenn diese sich dazu gegenüber dem Halter/Eigentümer schriftlich verpflichtet haben.

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